Im Unterschied zu den Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken sowie der Landeskirche selbst verfügen die Kirchenkreise nicht über die Rechtsstellung von eigenen Körperschaften des kirchlichen und des öffentlichen Rechts. Sie sind vielmehr reine Visitationssprengel ohne eigene synodale Organe.

Die ihnen vorstehenden Oberkirchenräte wurden bis Ende 1999 offiziell als "Kreisdekane" bezeichnet. Aufgrund einer zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verfassungsänderung führen sie seitdem in ihrem Kirchenkreis die Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin; die Kirchenverfassung hat damit den bereits seit den 1980er Jahren des 20. Jahrhunderts zunehmend verwendeten inoffiziellen Sprachgebrauch übernommen. Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen werden vom Berufungsausschuss der Landeskirche, welchem unter dem Vorsitz des Präsidenten der Landessynode Synodale und Mitglieder des Landeskirchenrates angehören, nach Anhörung der im Kirchenkreis wohnhaften Mitglieder der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

Das mit der Kirchenverfassung vom 20. September 1920 (Art. 54) neu geschaffene Amt der Kreisdekane hatte die Generalsuperintendenten der Altpreußischen Union zum Vorbild und sollte dazu beitragen, dass sich in Zukunft die Beziehungen der Kirchenleitung zu den Gemeinden und Pfarrern "inniger" und "persönlich gefärbter" als bisher gestalteten (Verh. der Generalsynode 1920, S. 248 ff.). Da die Rechts- und Aufgabenstellung dieses Amtes im Kirchenkreis weitgehend dem Amt entspricht, das dem Landesbischof für den Bereich der gesamten Landeskirche übertragen ist, wurde es in der Kirchenverfassung vom 20. November 1971 in bewusster Entsprechung zum Landesbischof im Abschnitt "Der Landesbischof und die Kreisdekane" geordnet und beschrieben (vgl. dort Art. 60-65).

Hans-Peter Hübner, Kirchenkreise, in: Historisches Lexikon Bayerns:
>> http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44900