1528
1528 wird unter Markgraf Georg dem Frommen die Reformation im Fürstentum Ansbach eingeführt. In Folge dessen ist das kirchliche Leben der Evangelischen zu ordnen. Zu diesem Zwecke wird zwischen der Ebene des Landesherrn in Ansbach und der Gemeindeebene eine mittlere Aufsichtsebene eingezogen, indem ein Pfarrer mit der Funktion eines „Superattendenten"  = Superintendenten = Dekans betraut wird.

In einem ersten Anlauf werden die Pfarrkapitel Crailsheim, Cadolzburg, Feuchtwangen, Gunzenhausen und  Wassertrüdingen gegründet.

1556
In der Synodalordnung vom 26. Oktober 1556 wird dann festgelegt, dass noch 5 weitere Pfarrkapitel dazukommen sollen: Kitzingen, Leutershausen, Schwabach, Uffenheim und Wülzburg (Weißenburg). Ansbach blieb davon ausgenommen.

Für alle Pfarrkapitel im Fürstentum ist die erste Kapitelsynode am 10. November 1556. Das Markgraftum Brandenburg-Ansbach wird in ein kirchliches Verwaltungsnetz von 10 übergeordneten geistlichen Aufsichtsbezirken , als Dekanat oder Kapitel bezeichnet, eingeteilt. Eine der wichtigsten Aufgaben des Dekans ist die geistliche Aufsicht über die rechte Lehre, wie sich dies bereits im „kursächsische Unterricht der Visitatoren" von 1528 niedergeschlagen hat. Ein Dekan hat darauf zu achten, dass „recht und christlich gelehret und das Wort Gottes und das heilige Evangelium treulich gepredigt und die Leute mit dem heiligen Sakrament nach Aussatzung Christi seliglich versehen werden, dass sie auch ein gut Leben führen."

Alle Kapitel sind dem Generalkonsistorium bzw. dem Generalsuperintendenten (vergleichbar mit dem heutigen Regionalbischof ) in Ansbach unterstellt. Jährlich sollen Kapitelsynoden und Dekanskonferenzen gehalten werden. Schließlich wird 1565  auch für die Dekane eine besondere Dienstanweisung herausgeben . Senioren und Kamerare wurden eingeführt und die Abhaltung jährlicher Visitationen in den einzelnen Kapiteln  angeordnet.

Unter der Leitung des Generalkonsistoriums kann sich diese Organisationsform für die nächsten 250 Jahre behaupten und bewähren. Mit dem Ende der Markgrafenzeit und dem Übergang Ansbachs zunächst an Preußen (1791/92) und bald darauf an Bayern (1806) werden Veränderungen nötig.

1801
Der Fall des aus der Pfalz stammenden evangelisch- reformierten Weinwirts Michel wird zum Präzedenzfall für die Durchsetzung der juristischen Gleichberechtigung der Protestanten. Der Münchener Stadtrat hatte ihm zunächst das Bürgerrecht verweigert. Kurfürst Max IV. Josef setzt mit seinem Toleranzreskript zum ersten Mal in der Praxis durch, dass die Gewährung des Bürgerrechts nicht mehr von der katholischen Konfession abhängig gemacht werden darf.

1803
Das Edikt über die Religionsfreiheit in Franken und Schwaben garantiert die freie Religionsausübung für die drei seit dem Westfälischen Frieden (1648) in Deutschland zugelassenen christlichen Bekenntnisse, nämlich Katholiken, Lutheraner und Reformierte, auch in den neubayerischen Gebieten. Sie erwerben damit das Recht, Gemeinden zu bilden.

1808
Aufgrund des Organischen Edikts entsteht für die „Protestantische Gesamtgemeinde" im Königreich Bayern, die aus vielen ehemals eigenständigen Landeskirchen zusammengesetzt ist, mit dem Generalkonsistorium zum ersten Mal ein zentrales Leitungsorgan. Dieses ist allerdings keine selbstständige Behörde, sondern nur eine besondere Abteilung der „Section für kirchliche Gegenstände" im Ministerium des Innern. Da es paritätisch besetzt ist, bestimmen Katholiken über die Geschicke der protestantischen Kirche mit.

1809
Durch das Religionsedikt erhalten die drei anerkannten Konfessionen den Status öffentlich-rechtlicher Korporationen. Damit verbunden war die Einrichtung von Synoden auf der Ebene der Dekanate. Seit diesem Zeitpunkt tagen diese regelmäßig jährlich.

1818
Mit der Verfassung des bayerischen Staates erhält die vom Staat abhängige protestantische Kirche durch das so genannte Protestantenedikt ihre erste dauerhafte Organisation mit einer eigenen Kirchenleitung. Diese Funktion bekleidet bis zum Ende der Monarchie das Oberkonsistorium in München, an dessen Spitze ein Kollegium aus evangelischen Juristen und Theologen steht. Diese Behörde untersteht aber weiterhin dem Innenministerium, ab 1849 dem Kultusministerium. Ihr untergeordnet sind drei Konsistorien in Ansbach, Bayreuth und Speyer (letzteres nur bis zur Abtrennung der pfälzischen Landeskirche im Jahre 1848).

Die rechtliche Grundlage für diese Strukturen bildete die inhaltlich ganz wesentlich auf den Theologen Friedrich Immanuel Niethammer (1766-1848) zurückgehende Konsistorialordnung vom 8. September 1809. Die Konsistorialordnung gilt als erste Verfassung der zunächst als "Protestantische Gesamtgemeinde" und dann durch königliche Entschließung vom 28. Oktober 1824 als "Protestantische Kirche" bezeichneten bayerischen Landeskirche.

1823
Die im Protestantenedikt vorgesehenen Generalsynoden halten ihre ersten Tagungen ab, und zwar getrennt in den drei Konsistorialbezirken. Ihre Mitglieder werden von den Dekanatssynoden gewählt. Damit kommt erstmals ein demokratisches Element in der Kirchenverfassung zum Zuge, und es wirken Laien, wenn auch zunächst in der Minderheit, an der kirchlichen Verwaltung mit.

1824
König Max Joseph gestattet den Protestanten für ihre Organisation die Bezeichnung „Kirche". Bisher war diese offiziell mit „Protestantische Gesamtgemeinde" umschrieben worden mit Rücksicht auf die katholische Kirche. Deren Vertreter reklamierten aufgrund ihres Selbstverständnisses den Begriff ausschließlich für sich.

1834
Zum Zweck der Verwaltung des ortskirchlichen Vermögens werden auf Gemeindeebene die Kirchenverwaltungen eingeführt. Damit erhalten die Ortskirchengemeinden einen Teil ihrer Selbstverwaltung zurück.

1849
Die bisher getrennten Generalsynoden in Ansbach und Bayreuth tagen, zunächst mit besonderer Genehmigung, erstmals gemeinsam als Vereinigte Generalsynode. Damit repräsentiert diese die gesamte Landeskirche. Ihre Kompetenzen werden erheblich erweitert. Die Vereinigung wird in der Folge zur Regel.

1850
Auf der Ebene der Gemeinden werden Kirchenvorstände als demokratisches Gremium eingeführt. Diese sind im Unterschied zu den Kirchenverwaltungen für rein kirchliche Angelegenheiten zuständig.

1881
Die Vereinigung der beiden Generalsynoden wird endgültig festgeschrieben. Die Synode erhält das Recht, bei der die Kirche betreffenden Gesetzgebung mitzuwirken.

1887
Als zweites synodales Organ kommt 1887 der paritätisch mit je vier Geistlichen und Weltlichen besetzte Generalsynodalausschuss hinzu, der in allen wichtigen Kirchenangelegenheiten mit seinem "ratsamen Gutachten" zu hören ist.

1911
Durch die Kirchengemeindeordnung (KGO) erhalten die Kirchengemeinden den Status einer Körperschaft. Hinfort sind sie damit eigene Rechtspersönlichkeiten.

1920
Nach dem Ende der Monarchie fällt die landesherrliche Kirchengewalt fort. Die Kirche wird damit unabhängig vom Staat. Daher gibt sie sich eine eigene Verfassung und bezeichnet sich nunmehr, nach der endgültigen Abtrennung der Reformierten, als „Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins".

1921
Der Kirchenkreis Ansbach wird im Zusammenhang mit der Kirchenverfassung, die am 1.1. 1921 in Kraft tritt, eingerichtet.

Die bisherigen Konsistorien Ansbach und Bayreuth sowie der Dekanatsbezirk München  werden durch die drei Kirchenkreise Ansbach, Bayreuth und München mit je einem Kreisdekan an der Spitze ersetzt. Vorher gehörten die Evangelischen im mittelfränkischen Bereich zum Konsistorium Ansbach , die Evangelischen Unterfrankens zum Konsistorium Bayreuth.

1935
Gründung des Kirchenkreises Nürnberg.

Die Dekanatsbezirke Rothausen, Castell und Schweinfurt kommen aus dem Kirchenkreis Bayreuth zum Kirchenkreis Ansbach.

1951
Errichtung des Kirchenkreises Regensburg

1971
Errichtung des Kirchenkreises Augsburg

1987
Doppelbezeichnung „Kirchenkreis Ansbach-Würzburg"